Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 68

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 68.
  1. Absatz einsDer Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.
  2. Absatz 2Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
  3. Absatz 3Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte

Amtsführung, Verantwortlichkeit, Nationalratsbeschluß, qualifizierte
Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Einberufung, rechtliche
Verantwortlichkeit, Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002742

Alte Dokumentnummer

N1193018875R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A68/NOR12002742

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