Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 68

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Art. 68 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.

Text

Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.

  1. Absatz 2Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates vom Bundeskanzler einzuberufen.
  2. Absatz 3Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte

Amtsführung, Verantwortlichkeit, Nationalratsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Länderrat, Einberufung, rechtliche Verantwortlichkeit, Verfassungsgerichtshof

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002456

Alte Dokumentnummer

N1193012437S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A68/NOR12002456

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