Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 68
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 68 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(2)Absatz 2Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3)Absatz 3Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Schlagworte
Amtsführung, Verantwortlichkeit, Nationalratsbeschluß, qualifizierte
Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Länderrat, Einberufung, rechtliche
Verantwortlichkeit, Verfassungsgerichtshof
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002456
Alte Dokumentnummer
N1193012437S