Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.04.1934

Beachte

Artikel 44, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.

Text

Artikel 44.

  1. Absatz eins,Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche (“Verfassungsgesetz”, “Verfassungsbestimmung”) ausdrücklich zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Länder- und Ständerates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.