Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.

  1. Absatz 2Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
  2. Absatz 3Dieser Einspruch muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 4Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
  4. Absatz 5Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Beurkundung, Kundmachung, suspensives Veto, Vetorecht, Beharrungsbeschluß, Bundesgesetz, Nationalratsbeschluß, Beschluß, Wiederholungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Geschäftsordnungsgesetz, Budgetgesetz, Bundesverfassungsgesetz, Bundesrechnungsabschluß, Präsenzquorum, Nationalratsabgeordneter, Nationalratsmitglied, Bundesratsvorsitzender

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010015

Alte Dokumentnummer

N1198112133T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A42/NOR12010015

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