Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 42
Inkrafttretensdatum
01.08.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.
(2)Absatz 2Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3)Absatz 3Dieser Einspruch muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5)Absatz 5Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Beurkundung, Kundmachung, suspensives Veto,
Vetorecht, Beharrungsbeschluß, Bundesgesetz, Nationalratsbeschluß,
Beschluß, Wiederholungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit,
Geschäftsordnungsgesetz, Budgetgesetz, Bundesverfassungsgesetz,
Bundesrechnungsabschluß, Präsenzquorum, Nationalratsabgeordneter,
Nationalratsmitglied, Bundesratsvorsitzender
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010015
Alte Dokumentnummer
N1198112133T