Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.

  1. Absatz 2Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
  2. Absatz 3Dieser Einspruch muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 4Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
  4. Absatz 5Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Artikel 51, Absatz 5, oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Beurkundung, Kundmachung, suspensives Veto, Vetorecht, Beharrungsbeschluß, Bundesgesetz, Nationalratsbeschluß, Beschluß, Wiederholungsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Geschäftsordnungsgesetz, Budgetgesetz, Bundesverfassungsgesetz, Bundesrechnungsabschluß, Präsenzquorum, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsvorsitzender

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12011519

Alte Dokumentnummer

N1198612134T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A42/NOR12011519

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