Absatz 2,Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,
Artikel 42
01.08.1981
31.12.1986
Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.