Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

24.06.2005

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

  1. Absatz 2Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates. Der Vorsitzende führt den Titel "Präsident des Bundesrates" seine Stellvertreter den Titel "Vizepräsident des Bundesrates".
  2. Absatz 3Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
  3. Absatz 4Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedes Mal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden.

Schlagworte

Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender, Bundesratsmitglied, Landeshauptmann, Anhörungsrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A36/NOR40045760

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