Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

  1. Absatz 2Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
  2. Absatz 3Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
  3. Absatz 4Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden.

Schlagworte

Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender, Bundesratsmitglied, Landeshauptmann, Anhörungsrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010775

Alte Dokumentnummer

N1198412128T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A36/NOR12010775

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