Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2)Absatz 2Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(3)Absatz 3Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(4)Absatz 4Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden.
Schlagworte
Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender,
Bundesratsmitglied, Landeshauptmann, Anhörungsrecht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12010775
Alte Dokumentnummer
N1198412128T