Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Aufhebung des Art. 36 durch Art. I § 16 BVG,
BGBl. Nr. 392/1929,
ist nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der Zweiten
Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.
Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).
Text
Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2)Absatz 2Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(3)Absatz 3Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
Schlagworte
Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender,
Bundesratsmitglied
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002673
Alte Dokumentnummer
N1193018805R