Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Aufhebung des Art. 36 durch Art. I § 16 BVG, BGBl. Nr. 392/1929,
ist nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der Zweiten
Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.
Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).

Text

Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

  1. Absatz 2Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
  2. Absatz 3Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.

Schlagworte

Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender, Bundesratsmitglied

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002673

Alte Dokumentnummer

N1193018805R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A36/NOR12002673

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