Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationswegegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Wirksamkeit von Nutzungsrechten

Paragraph 8, (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.

  1. Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie wirksam.
  2. Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

Schlagworte

Ersitzungstitel

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157380

Alte Dokumentnummer

N9199711040I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/435/P8/NOR12157380

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