Wirksamkeit von Nutzungsrechten
§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.Paragraph 8, (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.
(2)Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie wirksam.
(3)Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.