Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
31.12.1929
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997
Abkürzung
TWG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 8. Wirksamkeit der Leitungsrechte.Paragraph 8, Wirksamkeit der Leitungsrechte.
(1)Absatz eins,Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind.
(2)Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer (Verwaltung) der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam.
(3)Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
Schlagworte
Ersitzungstitel
Gesetzesnummer
10011209
Dokumentnummer
NOR12144381
Alte Dokumentnummer
N9192941279L