Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationswegegesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 8, Wirksamkeit der Leitungsrechte.

  1. Absatz eins,Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind.
  2. Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer (Verwaltung) der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam.
  3. Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

Schlagworte

Ersitzungstitel

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144381

Alte Dokumentnummer

N9192941279L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/435/P8/NOR12144381

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