Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Text

Wirksamkeit von Nutzungsrechten

Paragraph 8, (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.

  1. Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie wirksam.
  2. Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.