Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommunikationslinie wirksam.
Telekommunikationswegegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
Paragraph 8
01.08.1997
19.08.2003
Wirksamkeit von Nutzungsrechten
Paragraph 8, (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.