Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Text

Paragraph 8, Wirksamkeit der Leitungsrechte.

  1. Absatz eins,Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind.
  2. Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer (Verwaltung) der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam.
  3. Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.