Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationswegegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 5, Verfügungsrecht der Belasteten.

  1. Absatz eins,Durch die Nutzungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach Paragraph eins, unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage auf eigene Kosten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Sollte hiezu die Frist von vier Wochen nicht genügen, so kann sie auf Antrag des Berechtigten in dem erforderlichen Ausmaße, höchstens jedoch um drei Monate, verlängert werden. Ein solcher Antrag ist binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige des Belasteten einzubringen und dieser hievon gleichzeitig schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
  4. Absatz 4,Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
  5. Absatz 5,Zur Entscheidung über derartige Schadenersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12157377

Alte Dokumentnummer

N9199711037I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/435/P5/NOR12157377

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