Absatz eins,Durch die Nutzungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach Paragraph eins, unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlage auf eigene Kosten durchzuführen.