Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationswegegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 5, Verfügungsrecht der Belasteten.

  1. Absatz eins,Durch die Leitungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach Paragraph eins, unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Sollte hiezu die Frist von vier Wochen nicht genügen, so kann sie auf Antrag des Leitungsberechtigten in dem erforderlichen Ausmaße, höchstens jedoch um drei Monate, verlängert werden. Ein solcher Antrag ist binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige des Belasteten einzubringen und dieser hievon gleichzeitig schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb des Telegraphen durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
  4. Absatz 4,Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung eines Telegraphen herbeigeführt hat oder wenn der Leitungsberechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der der Telegraph ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
  5. Absatz 5,Zur Entscheidung über derartige Schadenersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144378

Alte Dokumentnummer

N9192941276L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/435/P5/NOR12144378

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