(1)Absatz eins,Durch die Leitungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach § 1 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.Durch die Leitungsrechte werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaften und Anlagen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme der Liegenschaft für ein Leitungsrecht nach Paragraph eins, unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung eines fremden Telegraphen oder kann ein solcher dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen. Der Leitungsberechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seines Telegraphen auf eigene Kosten durchzuführen.