(1)Absatz eins,Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (§ 41 a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (Paragraph 41, a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.