(1)Absatz eins,Die Leitungsberechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten, insbesondere durch die Herstellung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der Telegraphen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldbar verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (§ 41 a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.Die Leitungsberechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten, insbesondere durch die Herstellung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der Telegraphen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldbar verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (Paragraph 41, a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.