Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationswegegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.1929

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

TWG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 17, Schadenshaftung bei Leitungsrechten

und Dienstbarkeiten.

  1. Absatz eins,Die Leitungsberechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Leitungsrechten, insbesondere durch die Herstellung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der Telegraphen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldbar verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (Paragraph 41, a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.
  2. Absatz 2,Bei Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Belasteten obliegt.
  3. Absatz 3,Die gleiche Ersatzpflicht gilt bei Telegraphen, für die durch Enteignung eine Dienstbarkeit begründet wurde, bezüglich der Schäden, auf die nicht schon bei Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung Bedacht genommen wurde.
  4. Absatz 4,Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste von dem Belasteten innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an, an dem ihm der Schaden bekanntgeworden ist, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144390

Alte Dokumentnummer

N9192941288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/435/P17/NOR12144390

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