Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Text

Paragraph 17, Schadenshaftung bei Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten

  1. Absatz eins,Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung, Beseitigung oder den Betrieb der unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde. Als Belasteter gilt auch der Besitzer von Bergwerksverleihungen (Paragraph 41, a. B. G.), insoweit ihm ein Benützungsrecht an einer durch ein Leitungsrecht in Anspruch genommenen Liegenschaft zusteht.
  2. Absatz 2,Bei Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Belasteten obliegt.
  3. Absatz 3,Die gleiche Ersatzpflicht gilt bei unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen, für die durch Enteignung eine Dienstbarkeit begründet wurde, bezüglich der Schäden, auf die nicht schon bei Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung Bedacht genommen wurde.
  4. Absatz 4,Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste von dem Belasteten innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an, an dem ihm der Schaden bekanntgeworden ist, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.