Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und der CSSR § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und der CSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1926

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.05.1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

05.03.1926

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Titel

Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Repbulik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik.
StF: BGBl. Nr. 136/1926

Sprachen

Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,

entschlossen, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen des Völkerbundes weitgehende Anwendung zu gewähren,

in gleicher Weise gewillt, die Durchführung der eingegangenen oder künftig einzugehenden Verpflichtungen betreffend die friedliche Austragung der Streitigkeiten zu sichern,

haben beschlossen, einen Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zu schließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und sie in guter und

gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 31. Mai 1926 in Prag ausgetauscht.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 5. März 1926 in Wien unterfertigte Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschecholowakischen Republik, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. April 1926.

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

NOR11000088

Alte Dokumentnummer

N1192615543S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/136/P0/NOR11000088

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