Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und der CSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1926,
31.05.1926
31.12.1992
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Repbulik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik.
StF: BGBl. Nr. 136/1926
Nachdem der am 5. März 1926 in Wien unterfertigte Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschecholowakischen Republik, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. April 1926.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 31. Mai 1926 in Prag ausgetauscht.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,
entschlossen, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen des Völkerbundes weitgehende Anwendung zu gewähren,
in gleicher Weise gewillt, die Durchführung der eingegangenen oder künftig einzugehenden Verpflichtungen betreffend die friedliche Austragung der Streitigkeiten zu sichern,
haben beschlossen, einen Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zu schließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und sie in guter und
gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: