(2)Absatz 2,Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.Verbote und Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.