Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

17.06.2013

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWerden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie Anmerkung, richtig: Bundesgendarmerie) oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Schlagworte

Erdoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128296

Alte Dokumentnummer

N7199914693O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P8/NOR12128296

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