Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 8, (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen.

  1. Absatz 2Verbote und Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.