Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Denkmalschutzgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 11, (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2, nichts anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben oder die -soweit sie eine andere einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung, nachweisen können - vor einer Kommission, bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes, einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und mindestens je eines einschlägigen Bundes- und Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis erbracht haben. Art und Vorgang der Prüfung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht nicht.

  1. Absatz 2Angehörige des Bundesdenkmalamtes, der Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute, des Österreichischen archäologischen Institutes und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die eines der in Absatz eins, umrissenen Studien absolviert haben, bedürfen, soweit sie für diese Einrichtungen tätig sind, zur Vornahme von Grabungen keiner Bewilligung gemäß Absatz eins,
  2. Absatz 3Die nach Absatz eins und 2 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
  3. Absatz 4Funde sind grundsätzlich analog den Bestimmungen des Paragraph 9, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 11, durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3,, 4 und 5 gelten analog. Die Frist des Paragraph 10, Absatz 3, endet erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
  4. Absatz 5Den nach Absatz eins und 2 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen und Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  5. Absatz 6Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Photos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
  6. Absatz 7Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den Paragraphen 9 bis 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.
  7. Absatz 8Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, auch wenn sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden, durch einen in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder in einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten zu welchem Zweck immer auf diesen Grundstücken - ausgenommen durch die in Absatz eins und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigungen - der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben und Gesundheit oder das Eigentum plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.
  8. Absatz 9Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Paragraphen 5, sowie 9 bis 12, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Absatz 3, dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Grabungen eine Meldung gemäß Absatz 4,, dritter Satz, zu übermitteln.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Bundesmuseum, Grabungsberechtigung

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117902

Alte Dokumentnummer

N7192354411L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P11/NOR12117902

Navigation im Suchergebnis