(4)Absatz 4Funde sind grundsätzlich analog den Bestimmungen des § 9 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen des § 11 durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 5 gelten analog. Die Frist des § 10 Abs. 3 endet erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.Funde sind grundsätzlich analog den Bestimmungen des Paragraph 9, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 11, durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3,, 4 und 5 gelten analog. Die Frist des Paragraph 10, Absatz 3, endet erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.