Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 11

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Dauernde Fundverwahrung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Werden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.
  2. Absatz 2,Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 6, beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz ist als Einmalzahlung pauschaliert nach Volumen anzubieten. Die Funde sind dem Bundesdenkmalamt auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in depotfähigem, fachgerecht gereinigtem und gefestigtem Zustand samt Inventarliste zu übergeben.
  4. Absatz 4,Der pauschalierte Kostenersatz wird nach Volumen und auf 25 Jahre Verwahrzeit bemessen und in einer Verordnung vom Bundesdenkmalamt festgesetzt.

Anmerkung

ÜR: Artikel II Abs. 3, BGBl. I Nr. 170/1999

Schlagworte

Grabungsberechtigung

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P11/NOR40261021

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