Absatz eins,Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2, nichts anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben oder die -soweit sie eine andere einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung, nachweisen können – vor einer Kommission, bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes, einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und mindestens je eines einschlägigen Bundes- und Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis erbracht haben. Art und Vorgang der Prüfung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht nicht.