(1)Absatz eins,Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 79, Absatz eins,) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 7,), den gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.