Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 71b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71b

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 b,
  1. Absatz eins,Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 79, Absatz eins,) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 7,), den gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100, 101,). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Paragraph 70, Absatz 3, die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
  3. Absatz 3,Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12160332

Alte Dokumentnummer

N2199748306L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1914/337/P71b/NOR12160332

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