Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins,Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (Paragraph 79, Absatz eins,) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 7,), den gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 4,) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100, 101,). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Paragraph 70, Absatz 3, die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.
  3. Absatz 3,Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Konkursantrag abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.