Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 71b

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71b

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 71 b,
  1. Absatz eins,Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, zu erlegen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (Paragraphen 100 a, 101,). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 70, Absatz 3, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich beantragt werden.
  3. Absatz 3,Wird auf Grund eines Rekurses der Beschluß, mit dem das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, dahin abgeändert, daß der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, so ist die Eintragung in der Insolvenzdatei zu löschen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40117932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1914/337/P71b/NOR40117932

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