Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/21/0037

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/21/0037

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §9 Abs4
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei einer Doppel- oder Mehrfachvertretung ist angesichts des hohen Sorgfaltsmaßstabes, der bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu beachten ist, von einem rechtkundigen Vertreter jedenfalls auch die Möglichkeit einer früheren Zustellung an einen anderen Vertreter und ein daraus resultierender anderer Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen (VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Im Fall von Unklarheiten über den Zustellzeitpunkt an den anderen Vertreter besteht die Verpflichtung, explizite Erkundigungen dahingehend vorzunehmen, wann die weitere Zustellung erfolgt ist, zumal die mögliche Ungewissheit über den Zustellzeitpunkt daraus resultiert, dass die Partei mehreren Personen eine Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hat. Bloß allgemeine Erkundigungen, mit denen nicht erhoben wird, wann konkret die Zustellung an einen anderen Vertreter erfolgt ist, sind in einem solchen Fall unzureichend, um der gebotenen Sorgfalt zu entsprechen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L01

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026210037_20260519L04