Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/21/0037

Rechtssatz

Bei einer Doppel- oder Mehrfachvertretung ist angesichts des hohen Sorgfaltsmaßstabes, der bei der Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu beachten ist, von einem rechtkundigen Vertreter jedenfalls auch die Möglichkeit einer früheren Zustellung an einen anderen Vertreter und ein daraus resultierender anderer Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen (VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Im Fall von Unklarheiten über den Zustellzeitpunkt an den anderen Vertreter besteht die Verpflichtung, explizite Erkundigungen dahingehend vorzunehmen, wann die weitere Zustellung erfolgt ist, zumal die mögliche Ungewissheit über den Zustellzeitpunkt daraus resultiert, dass die Partei mehreren Personen eine Vollmacht zu ihrer Vertretung erteilt hat. Bloß allgemeine Erkundigungen, mit denen nicht erhoben wird, wann konkret die Zustellung an einen anderen Vertreter erfolgt ist, sind in einem solchen Fall unzureichend, um der gebotenen Sorgfalt zu entsprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210037.L01