Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2026/08/0009
Entscheidungsdatum
15.06.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/08/0011 B 15.06.2026
Rechtssatz
Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Eine Entscheidung eines VwG, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, kann vom Beschwerdeführer daher nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Eine Entscheidung eines VwG, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, kann vom Beschwerdeführer daher nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein vergleiche VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080009.L03
Im RIS seit
14.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2026080009_20260615L03