Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/08/0009

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2026/08/0011 B 15.06.2026

Rechtssatz

Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Eine Entscheidung eines VwG, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, kann vom Beschwerdeführer daher nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein vergleiche VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080009.L03