Verwaltungsgerichtshof
15.06.2026
Ra 2026/08/0009
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/08/0011 B 15.06.2026
Bei einer ersatzlosen Behebung eines Bescheides tritt keine Bindung an die Begründung für Verfahren in anderen Angelegenheiten ein. Eine Entscheidung eines VwG, mit der dem Antrag auf Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung Folge gegeben wurde, kann vom Beschwerdeführer daher nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen ausgesprochen worden ist. Im Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Bescheides kann dieser in einem solchen Fall nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt sein vergleiche VwGH 22.8.2022, Ro 2022/10/0023, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080009.L03