Bei der Widmungsart "Erhaltenswerte Gebäude im Grünland" gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 handelt es sich um keine Baulandkategorie iSd § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG. Gegen diese Differenzierung bestehen keine Bedenken (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den in § 82 MinroG festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG).Bei der Widmungsart "Erhaltenswerte Gebäude im Grünland" gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 handelt es sich um keine Baulandkategorie iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG. Gegen diese Differenzierung bestehen keine Bedenken vergleiche VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den in Paragraph 82, MinroG festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG).