Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/13/0029

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0029

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/13/0030 E 25.04.2019 Ra 2019/13/0031 E 25.04.2019

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130029.L02

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019130029_20190425L03

Rechtssatz für Ra 2020/13/0104

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0104

Entscheidungsdatum

13.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130104.L02

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020130104_20210113L02

Rechtssatz für Ra 2020/13/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0112

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130112.L03

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020130112_20220405L03

Rechtssatz für Ra 2024/13/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0043

Entscheidungsdatum

17.06.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130043.L05

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2024130043_20260617L04

Rechtssatz für Ra 2025/13/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0139

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130139.L06

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025130139_20260625L06