Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130043.L05