Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0029

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan vergleiche neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vergleiche auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/13/0030 E 25.04.2019

Ra 2019/13/0031 E 25.04.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130029.L02