Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/10/0117
Entscheidungsdatum
01.09.2025
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/17/0071 B 10. Mai 2022 RS 1 (hier: Stattgebung - Aufhebung einer Untersagung gemäß § 6 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Nachzahlung nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).Nichtstattgebung - Nachzahlung nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100117.L01
Im RIS seit
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JWR_2025100117_20250901L01