Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/17/0071 B 10. Mai 2022 RS 1 (hier: Stattgebung - Aufhebung einer Untersagung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachzahlung nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100117.L01