Nach § 111 Abs. 3 ASVG in der Fassung seit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 31, beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 2 ASVG ein Jahr. Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass damit die Frist für die Verfolgungsverjährung angesprochen ist (vgl. VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262; 16.2.2011, 2010/08/0153; 29.8.2024, Ra 2023/08/0134, mwN; vgl. auch die ErläutRV 77 BlgNR 33. GP 4, wonach die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber der damaligen Rechtslage auf ein Jahr verdoppelt werden sollte). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, wurde auch in § 31 Abs. 1 VStG die Frist für die Verfolgungsverjährung mit einem Jahr festgesetzt, sodass die speziellere Norm des § 111 Abs. 3 ASVG nunmehr mit den allgemeinen Regeln des VStG übereinstimmt.Nach Paragraph 111, Absatz 3, ASVG in der Fassung seit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. römisch eins Nr. 31, beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ein Jahr. Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass damit die Frist für die Verfolgungsverjährung angesprochen ist vergleiche VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262; 16.2.2011, 2010/08/0153; 29.8.2024, Ra 2023/08/0134, mwN; vergleiche auch die ErläutRV 77 BlgNR 33. Gesetzgebungsperiode 4, wonach die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber der damaligen Rechtslage auf ein Jahr verdoppelt werden sollte). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, wurde auch in Paragraph 31, Absatz eins, VStG die Frist für die Verfolgungsverjährung mit einem Jahr festgesetzt, sodass die speziellere Norm des Paragraph 111, Absatz 3, ASVG nunmehr mit den allgemeinen Regeln des VStG übereinstimmt.