Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/04/0412
Entscheidungsdatum
28.11.2025
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/04/0168 B 20. November 2025 RS 2
Stammrechtssatz
Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 9.7.2025, E 1924/2025-6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040412.L01
Im RIS seit
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2024040412_20251128L01