Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0412

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/04/0168 B 20. November 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 9.7.2025, E 1924/2025-6).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040412.L01