Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0007

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2

Rechtssatz

Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030007.J05

Im RIS seit

06.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2025030007_20251015J04