Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG setzt voraus, dass die GewO 1994 anwendbar ist.Die Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung im Sinn des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG setzt voraus, dass die GewO 1994 anwendbar ist.