Das VwG ist zum Ergebnis gekommen, dass die vom Revisionswerber für einzelne Objekte in den Raum gestellten Kosten von lediglich einigen Hundert Euro nicht die vollen Anschlusskosten iSd. § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 darstellen. § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 stellt nicht darauf ab, von wem (in der Vergangenheit) die derart abgegrenzten Anschlusskosten wirtschaftlich getragen wurden.Das VwG ist zum Ergebnis gekommen, dass die vom Revisionswerber für einzelne Objekte in den Raum gestellten Kosten von lediglich einigen Hundert Euro nicht die vollen Anschlusskosten iSd. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 darstellen. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 stellt nicht darauf ab, von wem (in der Vergangenheit) die derart abgegrenzten Anschlusskosten wirtschaftlich getragen wurden.