Die Einhaltung der Verpflichtung, eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, kann mit der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden; die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht aber nicht in einer Zustellmöglichkeit (vgl. VwGH 18.6.2012, 2012/04/0013, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0110249; insbes. OGH 3.10.2008, 3 Ob 149/08w,).Die Einhaltung der Verpflichtung, eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, kann mit der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden; die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht aber nicht in einer Zustellmöglichkeit vergleiche VwGH 18.6.2012, 2012/04/0013, mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0110249; insbes. OGH 3.10.2008, 3 Ob 149/08w,).