Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/05/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0164

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs3
BauO Wr §135 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Lautet der Tatvorwurf auf "Nichterscheinen zu einem Ladungstermin", so hat die Strafbehörde, wie auch das VwG, zu prüfen, ob die Ladung dem Empfänger gegenüber auch wirksam wurde vergleiche zur dienstbehördlichen Ladung zu einem amtsärztlichen Untersuchungstermin VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0049, Rn. 19 f). Wäre die Ladung der Eigentümerin der Liegenschaft nicht rechtswirksam zugestellt worden, könnte sich darauf nicht die Pflichtverletzung des "Nichterscheinens zu einem Ladungstermin" stützen, die das VwG als Verweigerung des Zutritts zur Liegenschaft qualifizierte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050164.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2024050164_20260327L01