Auf Grund der Verweisung des Art. 134 Abs. 7 B-VG auf Art. 87 Abs. 2 B-VG ist zur Abgrenzung der Rechtsprechung von der Justizverwaltung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 B-VG heranzuziehen.Auf Grund der Verweisung des Artikel 134, Absatz 7, B-VG auf Artikel 87, Absatz 2, B-VG ist zur Abgrenzung der Rechtsprechung von der Justizverwaltung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtsprechung zu Artikel 87, Absatz 2, B-VG heranzuziehen.