Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/02/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2024/02/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/02/0011

Rechtssatz

Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Kontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, 0104). Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (oder einer tatbestandlichen Handlungseinheit) ist schon mangels eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen fast ein Jahr auseinanderliegenden angelasteten Tathandlungen auszuschließen (VwGH 21.11.1984, 84/11/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020010.J07

Im RIS seit

20.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024020010_20251211J06